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Arbeitsrecht Unfallversicherung gilt nicht in der Rauchpause

Zigaretten sind gefährlicher, als viele denken: Wer die Arbeit zum Qualmen unterbricht, ist nicht unfallversichert. Eine Pflegerin hatte sich auf dem Rückweg von der Raucherecke den Arm gebrochen. Kein Arbeitsunfall, sagen die Richter.
Warnhinweis auf Zigarettenpackung: Keine Unfallversicherung in der Rauchpause

Warnhinweis auf Zigarettenpackung: Keine Unfallversicherung in der Rauchpause

Foto: Gero Breloer/ picture-alliance/ dpa

Sie wollte nur schnell eine rauchen, damals im Januar 2012. Doch auf dem Weg zurück wurde es turbulent: Die Pflegerin stieß mit einem Kollegen zusammen, der einen Eimer Wasser trug. Der Eimer stürzte, das Wasser ergoss sich in die Eingangshalle des Seniorenheims. Die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.

Seither klagt sie gegen ihre Berufsgenossenschaft. Denn die Frau wollte den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt bekommen, schließlich war ihr das Malheur am Arbeitsplatz passiert. Ihre Berufsgenossenschaft aber lehnte ab.

Diesen Januar fiel das Urteil, nun liegt die Begründung vor (Aktenzeichen: S 68 U 577/12 ). Die Richter gaben der Genossenschaft Recht. Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Zigarettenpause, sind sie nicht unfallversichert. Das Rauchen sei eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit.

Sie hatte vor Gericht argumentiert, dass sie den Weg durch die Eingangshalle ja an jedem Arbeitstag mehrmals gehe, der Anlass sei dabei doch unerheblich. Die Richter urteilten aber, das Rauchen habe mit der Arbeit nichts zu tun, es diene allein dem Eigeninteresse des Arbeitnehmers.

Nikotinpflaster gegen Unfälle

Anderes gilt zum Beispiel, wenn man auf dem Weg zur Kantine verunglückt: Zwar gehe es auch hier um ein sehr persönliches Interesse des Arbeitnehmers - die Nahrungsaufnahme. Aber das Mittagessen habe zusätzlich einen "mittelbaren Bezug" zur Arbeit, es diene der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Beim Rauchen sei das nicht zu erkennen.

Die Klägerin hatte auf die Gemeinsamkeiten mit dem Mittagessen hingewiesen: Das Rauchen diene bei Rauchern ja auch dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit, und weil in dem Gebäude ein Rauchverbot gilt, muss sie eben dafür nach draußen gehen. Außerdem seien die Rauchpausen explizit erlaubt.

Die Richter fanden aber nicht, dass das Rauchen für die Frau so wichtig sei wie Essen und Trinken: "Eine derartige Abhängigkeit in der Form der Unabweisbarkeit wie die Stillung von Hunger oder Durst schilderte die Klägerin aber nicht", hießt es in der Urteilbegründung. Wenn es so wäre, könne sie sich ja auch mit Nikotinpflastern behelfen.

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Foto: Corbis
mamk/sid
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