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Arbeitsrecht Krankfeiern, aber richtig

Jetzt schallt er wieder durch die Büroflure, der fröhliche Dreiklang des Herbstes aus Husten, Niesen, Schnäuzen. Für alle, die krankheitsbedingt gleich ganz zu Hause bleiben, gelten besondere Pflichten. Dazu gehört nicht unbedingt, das Bett zu hüten.
Trotz Infekt ins Büro? Oft keine so gute Idee

Trotz Infekt ins Büro? Oft keine so gute Idee

Foto: Corbis

Wer mit Katarrh im Bett liegt, hat meist andere Sorgen als Rechtsvorschriften. Doch trotz Fieber und Ohrenschmerzen müssen Arbeitnehmer bei ihrer Krankmeldung die Form wahren. Passend zum herbstlichen Dauerschnupfen hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

Krankmeldung:

Sehr häufig streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über eine ordnungsgemäße Krankmeldung. Das Problem: Viele gehen erst zum Arzt und informieren dann den Arbeitgeber. Das ist jedoch rechtlich nicht korrekt. Eine Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen - sonst verstoßen Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer das nicht macht, muss mit einer Abmahnung rechnen. "Wenn das wiederholt vorkommt, kann es auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen", sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Attest:

Die Krankmeldung ist von der Krankschreibung zu unterscheiden. Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Krankschreibung vom Arzt vorlegen. "Dabei zählen nicht die Arbeits-, sondern die Kalendertage", erläutert Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall in Frankfurt am Main. Wer also am Freitag wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommt, muss die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bereits am Montag vorlegen, wenn er an diesem Tag noch krank ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass Arbeitnehmer die Krankschreibung schon am ersten Tag vorlegen.

Entgeltfortzahlung:

Auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Teilzeitarbeiter und Minijobber. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt dann trotz Krankheit für maximal sechs Wochen weiter, erläutert Wroblewski.

Krankengeld:

Sind Angestellte länger krankgeschrieben, bekommen sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das ist eine Sozialleistung in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts und wird für maximal eineinhalb Jahre gezahlt, erklärt Claudia Widmaier vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in Berlin. Der Arzt muss dafür die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Aktivitäten während der Krankschreibung:

"Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist", erklärt Hensche. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: "Bei einer Depression oder einem Burnout kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben." Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer nichts machen, was die Beschwerden verschlimmert. Bei einem Bandscheibenvorfall ist Gartenarbeit sicher keine gute Idee. Ein Besuch bei Bekannten oder im Schwimmbad könne dagegen unter Umständen durchaus in Ordnung sein, meint Wroblewski. Auch zu heiraten ist kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Urlaub:

Bereits genommener Urlaub verfällt bei Krankheit nicht: "Wenn man krank wird, ist man nicht mehr 'urlaubsfähig'. Man kann den Urlaub also gar nicht nehmen", erklärt Arbeitsrechtsexperte Wroblewski. Wer im Urlaub wegen Grippe flachliegt, aber keine Ferientage verschenken will, muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber krankmelden.

Krankheitsbedingte Kündigung:

Fallen Arbeitnehmer wegen Krankheit immer wieder aus, darf der Arbeitgeber ihnen im Extremfall kündigen. Die Hürden sind dafür jedoch hoch: So müssen Angestellte beispielsweise mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein, erklärt Hensche. In diesem Fall kann es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Angestellten weiter zu beschäftigen. Das gleiche gelte, wenn bei einem Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung in den nächsten Jahren kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist. Ein Beispiel kann ein Bauarbeiter sein, der nach einem Unfall querschnittsgelähmt ist und deswegen nicht mehr auf ein Gerüst klettern kann.

Streitigkeiten wegen krankheitsbedingter Kündigungen kämen in der Praxis häufig vor, erläutert Wroblewski. Wer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, sollte auf jeden Fall schnell handeln. "Eine Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt diese nach dem Gesetz als unwirksam", erklärt Arbeitsrechtler Hensche. Anders als bei verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungen würden die Gerichte bei Kündigungen wegen Krankheit sehr arbeitnehmerfreundlich urteilen. Der Anwalt rät daher, sich auf jeden Fall juristisch gegen eine Entlassung zu wehren: "Die Chancen stehen gut, die Kündigung anzufechten oder eine angemessene Abfindung herauszuholen." In aller Regel endeten krankheitsbedingte Kündigungen mit einem Vergleich.

Peter Neitzsch/dpa/end
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